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Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2024
- 11 S 53/22 -
Dach über angebaute Sondereigentumseinheit gehört zum Gemeinschaftseigentum
Konstruktive Bestandteile eines Gebäudes können nicht sondereigentumsfähig sein
Das Dach einer Anbaus gehört auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sämtliche Räume des Anbaus derselben Sondereigentumseinheit gehören. Konstruktive Bestandteile eines Gebäudes, wie etwa das Dach, können nicht sondereigentumsfähig sein. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Miteigentümer einer Wohneigentümergemeinschaft im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Pforzheim gegen mehrere auf einer Versammlung getroffenen Beschlüsse. Einer der Beschlüsse betraf die
Unwirksamkeit des Beschlusses über die Nichtvornahme der Dachsanierung
Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Klägers. Der Beschluss über die Nichtvornahme der Dachsanierung sei unwirksam. Die
Dach gehört zum Gemeinschaftseigentum
Bei dem
Entgegenstehende Teilungserklärung unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht zudem, dass die Teilungserklärung das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2024
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 11.04.2022
[Aktenzeichen: 12 C 1944/21]
Jahrgang: 2024, Seite: 701 GE 2024, 701
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Dokument-Nr. 34353
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