Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Koblenz, Urteil vom 09.07.2018
- 15 O 276/17 -
Explosives Präsent: Gastgeber haftet nicht für Verletzungen von Gästen beim Auspacken eines Geschenks und sich dabei entzündenden Knallkörpern
LG Koblenz zur Haftung beim Auspacken eines Geschenks
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Gastgeber nicht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haftet, wenn er ein Geschenk auspackt, in dem sich unter anderem Knallkörper befinden, einer dieser Knallkörper zündet und einem Gast ins Auge fliegt, wodurch der Gast erblindet.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte feierte Geburtstag, der Kläger war eingeladen. Das Geburtstagskind hatte von anderen Gästen ein großes Paket als
Kläger rügt fahrlässiges Handeln - Beklagter beteuert Versehen
Der Kläger verlangte nun vom Gastgeber vor dem Landgericht Koblenz klageweise Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro und
LG: Beklagten trifft kein Verschulden
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass dem Kläger weder aus § 823 Abs. 1 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB ein Anspruch auf
Handeln des Beklagten erfolgte nicht fahrlässig
Der Beklagte habe zum einen nicht vorsätzlich gehandelt, weil er die Verletzungen des Beklagten zum Zeitpunkt der Zündung des Knallkörpers nicht in Kauf genommen habe. Ihm könne zum anderen auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Der Beklagte habe weder durch eine aktive Handlung (Öffnen des Geschenks mit der veranlassten Zündung des Knallkörpers), noch durch Unterlassen (fehlende Überprüfung des Geschenks auf Gefährlichkeit) fahrlässig gehandelt, so das Gericht.
Beschenkter muss beim Öffnen eines Geschenks nicht mit Gefahren rechnen
Dazu führte das Gerichts aus, dass unter
Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. [...]
§ 253 Immaterieller Schaden
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung
Auszug Strafgesetzbuch (StGB):
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2018
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26804
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26804
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.