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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 14.03.2005
- 8 U 3212/04 -
Haftung eines Kindes für Verletzungen durch einen Feuerwerkskörper
Ein fast elfjähriges Kind muss die Gefahren von Knallern kennen
Ein fast elfjähriger Junge haftet im Regelfall für Schäden, die aus einem nicht umsichtigen Hantieren mit Feuerwerkskörpern resultieren. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Im Fall zündete eine elfjähriger Junge im Beisein von Bekannten einen Tag vor Silvester (30.12.2001) einen Feuerwerkskörper. Er warnte ein Mädchen, sie solle sich in Sicherheit bringen. Den Feuerwerkskörper, eine sogenannte "Biene" warf er nach dem Anzünden weg. Der rotierende Feuerwerksköper flog in die Kapuze des Mädchens, das Verbrennungen am Hals, der linken Schulter und am Oberarm erlitt. Es musste über einen längeren Zeitraum behandelt werden und es blieben Narben zurück. Das Mädchen forderte 15.000 EUR Schmerzensgeld. Es war der Ansicht, dass der Junge den Feuerwerkskörper zielgerichtet in ihre Richtung geworfen habe.
Dem konnten die Richter nicht folgen. Sie verurteilten den Jungen allerdings zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR. Der Junge habe fahrlässig gehandelt. Er hätte vor dem Anzünden erkennen müssen, dass das Mädchen noch nicht in Sicherheit war. Sein Warnruf zeige auch, dass er sich der Gefahr bewusst gewesen sei. Seine Eltern hatten ihn immer wieder auf die Gefahren von Feuerwerkskörpern hingewiesen.
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BGB §§ 823 Abs. 1, 828 BGB a.F.
1. Ein 10 3/4 Jahre alter, normal und altersgerecht entwickelter Bub besitzt die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit gemäß § 828 Abs. 2 BGB a.F. erforderliche Einsicht in die Gefährlichkeit eines Hantierens mit Feuerwerkskörpern.
2. Von einem fast 11-jährigen, der die grundsätzliche Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern kennt, muss erwartet werden, dass er einen solchen nur zündet, wenn andere Beteiligte in einer für sie ungefährlichen und damit ausreichenden Entfernung stehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3571
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