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Landgericht Köln, Urteil vom 21.10.2010
1 S 119/09 -

Vermieter kann Mieter Gartengestaltung nicht vorschreiben

Nur bei offensichtlicher Verwahrlosung der Gartenanlage darf Vermieter einschreiten

Ein Vermieter, der im Mietvertrag regelt, dass sich der Mieter um die Gartenpflege kümmern muss, kann dem Mieter dabei nicht die eigentliche Gestaltung des Gartens vorschreiben. Nur bei einer offensichtlichen Verwahrlosung der Gartenanlage darf der Vermieter einschreiten. Ein sonstiges Direktionsrecht steht dem Vermieter nicht zu. Dies entschied das Landgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall war im Mietvertrag festgelegt, dass die Gartenpflege zunächst vom Mieter fachgerecht in Eigenleistung durchgeführt werden solle. Sofern die Pflege des Gartens und Vorgartens unterlassen würde, sei der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Der Vermieter hielt die Gartenpflege des Mieters nicht für ordnungsgemäß durchgeführt. Er habe dem Mieter bei Vertragsbeginn einen englischen Rasen überlassen, der sich nunmehr in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt habe. Da der Mieter den Zutritt zum Gründstück für Gartenarbeiten durch eine Firma verwehrte, zog der Vermieter vor Gericht.

Vermieter kann Verwahrlosung des Gartens nicht ausreichend belegen

Die Klage des Vermieters blieb jedoch sowohl vor dem Amtsgericht Brühl als auch vor dem Landgericht Köln erfolglos. Gemäß des Mietvertrages habe der Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Gartenpflege. Nur für den Fall, dass die Pflege des Gartens und des Vorgartens unterlassen werd, sei der Vermieter nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Eine derartige Unterlassung der Pflege und eine damit einhergehende Verwahrlosung der Gartenanlage habe der Kläger jedoch nach Auffassung der Richter nicht ausreichend dargelegt.

Vermieter steht kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zu

Auch wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsbeginn einen englischen Rasen überlassen habe, der sich nunmehr in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt habe, sei dies nicht als eine Verwahrlosung zu werten. Sofern der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehe, sei diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen. Dem Vermieter stehe generell kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zu, so die Richter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: ra-online (ac)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Brühl, Urteil vom 10.03.2009
    [Aktenzeichen: 21 C 505/08]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2011, Seite: 999
GE 2011, 999
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Jahrgang: 2011, Seite: 54
IMR 2011, 54

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