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Landgericht Köln, Urteil vom 08.01.2014
- 26 O 253/13 -
Keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher bei Pflicht zur Vorauszahlung des Flugpreises weit vor geplantem Flug
Vorleistungspflicht des Fluggastes sachlich gerechtfertigt
Ist ein Fluggast nach den AGB einer Fluggesellschaft verpflichtet, weit vor dem geplanten Flug den Flugpreis zu zahlen, so liegt darin weder eine unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Fälligkeitsregelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch eine sonstige unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Denn die Vorleistungspflicht ist sachlich gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine Fluggesellschaft von ihren Kunden verlangen durfte, weit vor dem geplanten Flug den
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Landgericht Köln entschied gegen den Verbraucherverband. Diesem habe kein Anspruch auf
Vorleistungspflicht war sachlich gerechtfertigt
Es sei aus Sicht des Landgerichts sachlich gerechtfertigt gewesen, dass die Kunden vorleistungspflichtig waren. Angesichts dessen, dass eine Bezahlung nach der Landung aus organisatorischen Gründen schwer vorstellbar war und die Fluggesellschaft gegenüber dem Kunden kein Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) zustand, sei die Vorauszahlungspflicht praktischer gewesen.
Keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher durch Vorauszahlungspflicht weit vor geplantem Flug
Zudem habe der Umstand, so das Landgericht weiter, dass der Kunde weit vor dem geplanten Flug zur
Möglichkeit einer Anzahlung zu aufwändig
Die Möglichkeit einer Anzahlung, anstatt der vollen Zahlung, hielt das Landgericht für zu aufwändig. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand sei seiner Auffassung nach gerade bei Massengeschäften der Personenbeförderung offensichtlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2014, 91/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 91 RRa 2014, 91
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Dokument-Nr. 18354
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