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Landgericht Köln, Urteil vom 12.09.2019
- 29 S 72/19 -
Bei Bestellung eines WEG-Verwalters muss Laufzeit des Verwaltervertrags und Vergütung des Verwalters geregelt sein
Eckpunkte des Vertrags müssen in wesentlichen Umrissen feststehen
Die Bestellung eines WEG-Verwalters setzt voraus, dass die Eckpunkte des Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen geregelt sind. Dazu gehören etwa die Laufzeit des Vertrags und die Vergütung des Verwalters. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall gründete im Jahr 2015 der Verwalter einer Wohneigentumsanlage in Bonn eine GmbH & Co. KG. Bis dahin war der Verwalter als Einzelkaufmann tätig. Die
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Die Wiederbestellung der GmbH & Co. KG sei rechtens. Die
Landgericht bejaht Unwirksamkeit der Verwalterbestellung
Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Verwalterbestellung sei unwirksam. Die
Keine Fortführung des ursprünglichen Verwaltervertrags
Der Beschluss aus dem Jahr 2015 sei dahingehend zu verstehen, so das Landgericht, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2019
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb), eingesandt von Immobilien Dittmann KG
- Amtsgericht Bonn, Urteil vom 07.03.2019
[Aktenzeichen: 27 C 74/18]
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Dokument-Nr. 27982
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