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Landgericht Konstanz, Urteil vom 15.12.2016
- C 61 S 58/15 -
Anfechtung eines Mietvertrags durch Mieter wegen mangelnder Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit des Vermieters
Anfechtungsrecht aufgrund Mietpfändung wegen Steuerschulden, fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Kautionsanlage und Vorbestrafung wegen Vermögensdeliktes
Ein Wohnungsmieter kann den Mietvertrag wirksam nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er nach Vertragsschluss von einer Mietpfändung wegen Steuerschulden erfährt, der Vermieter die ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution nicht nachweisen kann und der Vermieter wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft ist. Dies hat das Landgericht Konstanz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 erfuhren die Mieter einer Wohnung, dass die Mieteinnahmen wegen
Anfechtung wegen in der Person des Vermieters liegenden Gründen
Das Landgericht Konstanz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Die Mieter haben den Mietvertrag wirksam nach § 119 Abs. 2 BGB wegen in der Person des Vermieters liegenden Gründen anfechten können. Die bei Mietvertragsschluss bestehende berechtigte Erwartung, dass es sich beim Vermieter um einen zuverlässigen, vertrauenswürdigen und zahlungsfähigen Vermieter handele, sei durch die genannten Umstände enttäuscht worden und haben sich im Nachhinein als falsch erwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Landgericht Konstanz, ra-online (zt/WuM 2017, 258/rb)
- Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 29.10.2015
[Aktenzeichen: 1 C 259/13]
Jahrgang: 2017, Seite: 258 WuM 2017, 258
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Dokument-Nr. 24648
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