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Landgericht Landshut, Entscheidung vom 28.06.2015
- 72 O3510/14 -
Auch Unternehmensseiten im Internet müssen Tabakwerbeverbot beachten
Tabakwarenverbot gilt auch für Webseiten auf denen keine Tabakerzeugnisse verkauft werden
Das Werbeverbot für Tabakwaren gilt auch für Internetseiten, die der Unternehmensdarstellung dienen und auf denen keine Tabakerzeugnisse verkauft werden. Das entschied das Landgericht Landshut nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unternehmen Pöschl
Unternehmen kann sich nicht auf Ausnahmeregel für Branchen- und Fachpublikationen zum Thema Tabak berufen
Die Richter des Landgerichts Landshut schlossen sich dieser Auffassung an. Die Internetseite diene der Werbung für das eigene Unternehmen. Die Abbildung fördere indirekt den Verkauf der Tabakerzeugnisse. Damit falle die Webseite auch unter das generelle Tabakwerbeverbot. Die Richter stellten klar: Für das Werbeverbot ist es unerheblich, ob auf der Internetseite entgeltliche Dienstleistungen angeboten werden. Das sei auch nicht auf Internetseiten wie Spiegel Online der Fall, für die das Werbeverbot eindeutig gelte. Das Unternehmen könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregel für Branchen- und Fachpublikationen zum Thema
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 21431
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