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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2017
- I ZR 117/16 -
Werbende Abbildungen auf Internetseite eines Tabakherstellers sind als unzulässige Tabakwerbung anzusehen
Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstellers
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf ihrer
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sieht darin eine unzulässige Tabakwerbung. Er verlangt von der Beklagten, die
BGH bejaht Vorliegen von Werbung für Tabakerzeugnisse durch Abbildungen auf Webseite
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Die Abbildung auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten ist eine
Tabakwerbung darf sich nicht an breite Öffentlichkeit wenden
§ 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG um, der bestimmt, dass in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen verbotene
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 21 a VTabakG:
[...]
(3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. [...]
(4) Absatz 3 gilt für die
[...]
§ 19 TabakerzG:
[...]
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische
(3) Absatz 2 gilt für die
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Auch Unternehmensseiten im Internet müssen Tabakwerbeverbot beachten
(Landgericht Landshut, Entscheidung vom 28.06.2015
[Aktenzeichen: 72 O3510/14]) - Tabakwerbeverbot im Internet gilt auch für Webseiten zur reinen Unternehmensdarstellung
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.04.2016
[Aktenzeichen: 6 U 2775/15])
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Dokument-Nr. 24945
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