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Landgericht Lübeck, Urteil vom 15.01.2002
- 6 S 161/00 -
Recht zur fristlosen Kündigung des Mieters bei begründetem Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilze
Spätere Unbegründetheit des Verdachts unerheblich
Ein Mietverhältnis kann vom Mieter gemäß § 569 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden, wenn der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung zum Beispiel durch Schimmelpilze besteht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich später die Unbegründetheit des Verdachts herausstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung kündigten im Januar 1999 ihr Mietverhältnis fristlos, da sie wegen eines Schimmelbefalls ihrer Wohnung eine
Recht zur fristlosen Kündigung wegen begründetem Verdacht einer Gesundheitsgefährdung
Das Landgericht Lübeck entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe nach § 544 BGB (neu: § 569 Abs. 1 BGB) ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Der Eintritt einer tatsächlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/ZMR 2002, 431/rb)
- BGH: Mieter können bei Schimmelbefall der Wohnung nicht einfach fristlos kündigen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 182/06]) - Schimmelbildung in Mietwohnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung durch Mieter
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2013
[Aktenzeichen: I-10 U 26/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2002, Seite: 431 ZMR 2002, 431
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Dokument-Nr. 22348
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