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Landgericht Mainz, Urteil vom 12.11.2002
- 6 S 57/02 -
Hausbewohner darf Schlagzeug spielen
Zweimal wöchentlich für etwa zwei Stunden Schlagzeugspielen muss der Nachbar (mindestens) hinnehmen
Wenn der Inhaber eines Einfamilienhauses bis zu zweimal wöchentlich etwa zwei Stunden lang Schlagzeug spielt und mit seiner Band übt, muss der Nachbar das hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall probte der Besitzer (Beklagter) eines Einfamilienhauses regelmäßig mit seiner Band in einem Kellerraum seines Hauses. Die Band spielte werktags ein- bis zweimal pro Woche für ca. zwei Stunden. Meist wurde in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr musiziert vereinzelt auch bis 20.30 Uhr.
Nachbar will Musizieren gerichtlich einschränken lassen
Der
Landgericht: Kläger muss Schlagzeugspielen hinnehmen
Das Landgericht Mainz wies die Klage ab. Der Klageantrag sei viel zu ungenau und enthalte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Darüber hinaus müsse der Kläger es hinnehmen, wenn der Beklagte zu den angegebenen Zeiten
Nur geringfügige Beeinträchtigungen feststellbar
Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Beklagten, der in seinem
Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis
Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis gebiete es, dass beide Parteien unter gegenseitiger Rücksichtnahme ihren Interessen nachgehen könnten. Da der Beklagte keineswegs übermäßig oft, übermäßig lange oder übermäßig laut Musik mache, die darüber hinaus beim Kläger bei geschlossenen Fenstern nicht oder nur kaum zu hören sei, bestehe ein Unterlassungsanspruch nicht.
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§ 242 BGB (rao)
Im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis muss ein Nachbar es grundsätzlich hinnehmen, wenn ein anderer Nachbar Schlagzeug spielt, solange das Musizieren nicht über Maßen stattfindet. Nachbarn sind in Bezug auf ihre gegenläufigen Interessen (Musizieren - Ruhe) zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Mainz (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11321
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