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Landgericht München II, Urteil vom 08.05.2014
- 10 O 4590/13 -
Brand aufgrund Weihnachtsdekoration in der Sauna: Betätigung eines Saunaschalters ohne Kenntnis der Funktionsweise ist grob fahrlässig
Versicherung ist zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt
Gerät die in einer Sauna gelagerte Weihnachtsdekoration in Brand, weil der Saunaschalter aufgrund der fehlenden Kenntnis zur Funktionsweise falsch bedient wurde, so liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten. Die Versicherung kann in diesem Fall nach § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München II hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im März 2013 stellte eine Frau eine Kiste mit Weihnachtsdekorationen in der im Keller befindlichen
Kein Anspruch auf ungekürzten Versicherungsschutz aufgrund Brandereignisses
Das Landgericht München II entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf ungekürzte Versicherungsleistung zugestanden. Vielmehr sei die Versicherung berechtigt gewesen ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen, da der
Bedienung eines Saunaschalters ohne Funktionskenntnis ist grob fahrlässig
Nach Ansicht des Landgerichts sei es als grob fahrlässig zu werten, wenn ein Saunaschalter bedient wird, ohne dessen Funktionsweise zu kennen. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Die Frau habe vorgetragen, dass sie die wahrgenommene Beschriftung des Schalters nicht beachtet habe. Dies sei als schwerer Pflichtenverstoß anzusehen gewesen. Die Frau hätte angesichts dessen, dass sie brennbares Material in der
Grob fahrlässige Bedienung des Drehschalters
Der Frau sei nach Auffassung des Landgerichts zudem durch die falsche Bedienung des Drehschalters
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2015
Quelle: Landgericht München II, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 29/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 29 NJW-RR 2015, 29
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Dokument-Nr. 20747
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