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Amtsgericht Biberach a. d. Riß, Urteil vom 17.05.2013
- 5 C 197/13 -
Versehentliches Einschalten einer Herdplatte beim Vorbeigehen sowie Platzierung eines Holzregals im Nahbereich des Herdes ist nicht grob fahrlässig
Wohnungseigentümer haftet nicht auf Schadenersatz gegenüber Gebäudeversicherung
Schaltet ein Wohnungseigentümer beim Vorbeigehen aus Versehen eine Herdplatte ein, so dass es zu einem Brandschaden kommt, so haftet der Wohnungseigentümer regelmäßig nicht gegenüber der Gebäudeversicherung. Denn in dem versehentlichen Einschalten liegt keine grobe Fahrlässigkeit. Auch die Platzierung eines Holzregals im Nahbereich der Herdplatten ist nicht grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Biberach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 schaltete eine Wohnungseigentümerin beim Verlassen der Wohnung aus Versehen beim Vorbeigehen die linke Herdplatte des Ceranfeldes ein. Dadurch geriet das in etwa 5 cm vom
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Brandschadens
Das Amtsgericht Biberach entschied gegen die
Keine grobe Fahrlässigkeit durch Positionierung des Holzregals
Die Positionierung des Holzregals im Nahbereich des Herds sei nicht grob fahrlässig gewesen, so das Amtsgericht. Es sei zu beachten, dass selbst dann nicht die Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt werde, wenn der durchschnittliche Küchenbenutzer entflammbare Gegenstände auf dem ausgeschalteten
Versehentliches Einschalten des Herdes ebenfalls nicht grob fahrlässig
Auch das versehentliche Einschalten des Herds sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht grob fahrlässig gewesen. Ein durchschnittlicher Küchenbenutzer rechne nicht damit, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Amtsgericht Biberach an der Riß, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19002
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