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Landgericht München I, Beschluss vom 12.10.2015
- 1 T 17164/15 -
Vermietung einer Eigentumswohnung an Asylbewerber kann grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung unterbunden werden
Fehlen eines dringenden Bedürfnisses für Eilmaßnahme
Beabsichtigt ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung Asylbewerber unterzubringen und schließt er diesbezüglich einen Mietvertrag ab, so können die übrigen Wohnungseigentümer dies grundsätzlich nicht durch eine einstweilige Verfügung unterbinden. Es fehlt insofern an der Eilbedürftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere
Amtsgericht verneinte Unterlassungsanspruch
Das Amtsgericht Traunstein wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Vermiete ein
Landgericht sieht kein dringendes Eilbedürfnis
Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der
Kein Vorliegen einer Not- bzw. Zwangslage oder einer Existenzgefährdung
Die von den Wohnungseigentümern begehrte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2016
Quelle: Landgericht Traunstein, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2016, Seite: 469 GE 2016, 469 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 489 ZMR 2016, 489
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Dokument-Nr. 22517
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