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Landgericht München I, Urteil vom 06.12.2017
- 14 S 10058/17 -
Bayerische Mietpreisbremsenverordnung unwirksam
Formverstoß führt zur Unwirksamkeit
Die Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung ist wegen Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Dies hat das Landgericht München I in seinem Urteil bekanntgegeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit klagten zwei Münchner Mieter gegen ihre Vermieterin auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung einer Rückforderungsklage wegen überhöhter Miete.
LG: Mietpreisbremse mit Grundgesetz vereinbar und kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie
Wie das Landgericht betont, seien die bundesgesetzlichen Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar und würden insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen. Auch könne aus Sicht des Gerichts keinerlei Zweifel daran bestehen, dass in München ein angespannter Wohnungsmietmarkt vorliege, der grundsätzlich die Einführung einer Mietpreisbegrenzung bei Neuabschluss von Mietverträgen rechtfertigen würde.
Aufnahmegründe einzelner Gemeinden in Mieterschutzverordnung müssen nachvollziehbar sein
Allerdings müssten die einzelnen Gemeinden in einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden und diese Rechtsverordnung müsse in ihrer Begründung für die betreffenden Kreise erkennen lassen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit auch die Landeshauptstadt München in die Mieterschutzverordnung aufgenommen worden sei. Die von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Mietpreisbremsenverordnung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Für den einzelnen Bürger sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet worden und weshalb die Landeshauptstadt München in die Verordnung aufgenommen worden sei.
Keine rückwirkende Heilung des Formverstoßes durch nachgeschobene Begründung
Der festgestellte Formverstoß führt nach der Entscheidung des Landgerichts insgesamt zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2017
Quelle: Landgericht München I/ ra-online
Jahrgang: 2018, Seite: 129, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2018, 129 (Michael Drasdo) | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 32 WuM 2018, 32
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Dokument-Nr. 25229
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