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Amtsgericht München, Urteil vom 21.06.2017
- 414 C 26570/16 -
Mieterschutzverordnung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht für München nicht anwendbar
Urteil des Amtsgerichts München entfaltet Wirkung aber nur für konkretes Verfahren
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die seit 1. Januar 2016 in Kraft getretene Mieterschutzverordnung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht jedenfalls für München im konkreten Verfahren nicht anwendbar ist.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind seit 15. Juni 2016 Mieter einer Dreieinhalb-Zimmerwohnung in
Verordnung mit Bundesrecht unvereinbar
Das Amtsgericht
Gericht verweist auf notwendige transparente Begründung
Nach den bundesgesetzlichen Vorgaben müsse sich aus der
Mieterschutzverordnung in weiteren Verfahren auch für München angewandt
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und entfaltet Wirkung nur zwischen den Parteien des Verfahrens. In zwei weiteren Urteilen des Amtsgerichts
Relevante Vorschrift:
§ 556 g BGB - Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556 e Absatz 2) gilt § 559 b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24455
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