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Landgericht München I, Urteil vom 11.11.2015
- 14 S 4128/15 -
Recht zur fristlosen Kündigung bei Weigerung des Mieters trotz übernommener Pflicht in Vergleich Modernisierungsarbeiten zu dulden
Keine Duldungspflicht bei Verletzung der vermieterseitigen Pflicht zur Stellung einer angemessenen Ersatzunterkunft
Weigert sich ein Wohnungsmieter, die im Rahmen eines Prozessvergleichs übernommene Pflicht Modernisierungsarbeiten zu dulden, so rechtfertigt dies nach erfolgloser Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Für den Mieter besteht jedoch dann nicht die Pflicht zur Duldung, wenn der Vermieter seine ebenfalls im Vergleich übernommen Pflicht, eine angemessene Ersatzunterkunft für die Dauer der Modernisierungsarbeiten zur Verfügung zu stellen, verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern einer völlig veraltet ausgestatten Wohnung Mitte des Jahres 2013 von ihren Vermieter mitgeteilt, dass eine umfangreiche
Amtsgericht wies Räumungs- und Herausgabeklage ab
Das Amtsgericht München wies die Räumungs- und Herausgabeklage ab. Seiner Ansicht nach sei die
Landgericht hielt fristlose Kündigung ebenfalls für unwirksam
Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Zwar seien die Mieter aufgrund des Prozessvergleichs verpflichtet gewesen, die Modernisierungsarbeiten zu dulden. Die Weigerung dies zu tun rechtfertige nach einer erfolglosen Abmahnung zudem grundsätzlich eine
Angemessene Ersatzunterkunft erfordert zumindest Pensionszimmer mit eigenen Sanitäranlagen
Obwohl der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2016
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/WuM 2015, 726/rb)
- Amtsgericht München, Urteil vom 29.01.2015
[Aktenzeichen: 422 C 17843/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 393 NJW-RR 2016, 393 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 726 WuM 2015, 726
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Dokument-Nr. 22056
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