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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 09.01.2023
- 12 Qs 52/22 -
Lagerung von Tabak Pouches zwecks Weiterverkaufs an Händler ist strafbar
Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch
Die Lagerung von Tabak Pouches zwecks Weiterverkaufs an gewerbliche Händler ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4c TabakerzG strafbar. Denn das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch ist nach § 11 TabakerzG verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wurden anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung bei einer Groß- und Einzelhandelsfirma in Bayern Tabak Poches aufgefunden und vom Amtsgericht Nürnberg beschlagnahmt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Geschäftsführers der Firma. Er meinte, die
Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der Tabak Pouches
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Beschlagnahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 14.09.2022
[Aktenzeichen: 58 Gs 8730/22]
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Dokument-Nr. 32686
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