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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.01.1995
- 13 S 8728/94 -
Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut
Hausrechtsinhaber darf Besucher notfalls mit Gewalt entfernen
Auch das Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Der Hausrechtsinhaber darf deshalb einen Besucher, der trotz Aufforderung einen Raum nicht verläßt, notfalls mit Gewalt entfernen. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Zivilurteil.
Die Richter stellten sich damit auf die Seite eines Ladenbesitzers, den ein früherer Geschäftsfreund auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt hatte. Der Ladeninhaber hatte den aufdringlichen Besucher kurzerhand am Kragen gepackt und aus dem Laden geschoben, nachdem mehrere Aufforderungen, mit den lautstarken Beschimpfungen aufzuhören und das Haus zu verlassen, nichts gefruchtet hatten. Dabei ging der Ladenbesitzer nicht gerade zimperlich zu Werke.
Hausrechts darf unter Einsatz von körperlichem Zwang durchgesetzt werden
Gleichwohl lehnten es die Richter ab, dem ungebetenen Gast eine finanzielle Entschädigung zuzusprechen. Auch zur Durchsetzung des Hausrechts sei der Einsatz körperlichen Zwangs rechtmäßig, sofern er die Grenzen der gebotenen
Mit seiner Klageabweisung widersprach das Landgericht Nürnberg-Fürth der gegenteiligen Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (veröffentlicht in NJW 1994, 946/947). Ein Senat dieses Gericht hatte im Herbst 1993 - ohne nähere Begründung - den Standpunkt vertreten, das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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Dokument-Nr. 2971
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