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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2017
- L 1 U 120/16 -
Unfallversicherung muss nicht für Kosten einer kosmetischen Zahnbehandlung aufkommen
Kosmetische Anpassung weiterer Zähne an unfallbedingt notwendige Implantate stellet keine Unfallfolge dar
Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen (hier: farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne" an nach einem Arbeitsunfall eingesetzte Implantate) muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 wurde der damals 29jährige Kläger bei der Arbeit von einem Hubwagen (sogenannte "Ameise") angefahren und verlor dabei die beiden oberen Schneidezähne. Die zuständige
Kläger macht Kosten für weitere kosmetisch behandelte Zähne ebenfalls geltend
Der Kläger ließ zusätzliche zahnärztliche Behandlungen an bei dem Arbeitsunfall nicht geschädigten Zähnen durchführen, welche von Verfärbungen und Karies betroffen waren. Gegenüber der beklagten
Weitergehende Behandlung war nicht aufgrund des Arbeitsunfalls erforderlich
Ein von der
LSG: Veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung war keine Unfallfolge
Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gaben der
Sozialgesetzbuch (SGB) VII, Gesetzliche Unfallversicherung
§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:
Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern.
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII:
Die Heilbehandlung umfasst insbesondere zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit
§ 28 Abs. 3 SGB VII:
Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Jobcenter ist nicht zur pauschalen Überprüfung aller Bescheide eines Leistungsempfängers verpflichtet
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2016
[Aktenzeichen: L 11 AS 1392/13]) - Abgebrochener Zahn ist kein Arbeitsunfall
(Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 01.10.2013
[Aktenzeichen: S 5 U 113/13])
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Dokument-Nr. 23882
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