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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011
- L 12 AL 2879/09 -
Witze über den Papst rechtfertigen Kündigung und Sperre für Arbeitslosengeld
Vertrauensverhältnis zwischen Krankenpfleger und Arbeitgeber durch gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört
Ein Krankenpfleger, der in einem kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigt ist und im Internet unter einem Pseudonym diffamierende Texte über den Papst veröffentlicht, kann von seinem Arbeitgeber ohne eine vorherige Abmahnung gekündigt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und erklärte auch die - nach dem letztlich geschlossenen Aufhebungsvertrag - verhängte 12 wöchige Sperre für den Erhalt von Arbeitslosengeld für rechtmäßig.
Der langjährig im kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als
LSG erklärt Sperrzeit für zulässig
Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg erklärten die
Krankenpfleger verletzt durch eigenes Verhalten Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig
Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen
§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [GB 3] - Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Kündigung wegen Kirchenaustritt kann Sperrzeit bei Arbeitslosengeld rechtfertigen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006
[Aktenzeichen: L 1 AL 162/05]) - BAG: Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: 2 AZR 543/10])
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Dokument-Nr. 12496
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