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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2020
L 11 AS 415/20 B ER -

Vereinfachte Hartz IV-Prüfung wegen Corona-Pandemie hat Grenzen

Corona-Sonderregeln für Hartz-IV nicht grenzenlos

Mit dem Sozialschutzpaket hat der Gesetzgeber die Weiterbewilligung von Hartz-IV-Leistungen in Corona-Zeiten vereinfacht, indem er eine abermalige Anspruchsprüfung bis zum Jahresende ausgesetzt hat. Dass diese neue Sonderregelung jedoch nicht grenzenlos gilt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) nun erstmalig aufgezeigt.

Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes (geb. 1966) aus dem Landkreis Uelzen, der bereits seit 2013 Hartz-IV bezieht. Er lebt mit seiner Frau in einem Haus, für welches er einen sog. Mietkaufvertrag geschlossen hatte. Die monatlichen Zahlungen aus diesem Vertrag wurden durch das Jobcenter bisher als Miete berücksichtigt obwohl sie Kaufpreisraten für das Haus darstellten.

Jobcenter verweigert Weiterbewilligung von Hartz IV

Nachdem das Jobcenter Klarheit über die genaue Art der Unterkunftskosten erhalten hatte, verweigerte es die Weiterbewilligung. Demgegenüber verlangte der Mann weitere Leistungen und berief sich darauf, dass Grundsicherungsleistungen aufgrund der Corona-Pandemie von Amts wegen unter Annahme unveränderter Verhältnisse für 12 Monate weiter zu bewilligen seien.

Richter: Jobcenter übernimmt grundsätzlich nur die Miete - Leistungsbewilligung ist fehlerhaft

Das LSG hat zunächst festgestellt, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung fehlerhaft ist. Denn vom Jobcenter sei grundsätzlich nur die Miete zu übernehmen. Im vorliegenden Fall dienten die Raten jedoch dem Abtrag des Kaufpreises. Damit würden sie zu einer Vermögensbildung führen, die vom Jobcenter nicht übernommen werden dürfe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Fortbewilligung der Leistungen aufgrund der Sonderregelungen des Sozialschutzpakets. Mit der neuen Vorschrift des § 67 Abs. 5 S. 3 SGB II erfolge zwar die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen bei bereits seit Längerem im Bezug stehenden Betroffenen unter der Annahme unveränderter Verhältnisse ohne Überprüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen. Diese Vorschrift dürfe jedoch nicht dazu führen, dass ein Jobcenter "sehenden Auges" Leistungen zu Unrecht gewähre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29321 Dokument-Nr. 29321

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 22.10.2020

Was spricht dagegen, wenn die Raten des Mietkaufs in der Höhe in etwa den Mieten vergleichbaren Wohnraums entsprechen oder sogar niedriger ausfallen?

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