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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.09.2015
- L 15 P 36/12 -
Für Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Pflegekassen muss stationäre Einrichtung Angebot im Bereich der Tagesgestaltung anbieten
Erbringung von Pflegeleistungen für die Bewohner muss im Mittelpunkt des Einrichtungszwecks stehen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine stationäre Einrichtung nur dann gegen die Landesverbände der Pflegekassen einen Anspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages für die vollstationäre Pflege hat, wenn die stationäre Einrichtung auch ein Angebot im Bereich der Tagesgestaltung vorhält.
Dem Verfahren lag der Fall eines stationären Pflegeheimes (Klägerin) zugrunde, das ausschließlich behinderte Menschen mit einer Pflegestufe aufnimmt und nach Art eines Pflegeheims versorgt, allerdings den Bewohnern keine eigenen Angebote im Bereich der Tagesgestaltung macht. Die Bewohner werden vielmehr tagsüber regelmäßig für sieben bis acht Stunden in eine Werkstatt für
Lebensrisiko einer Behinderung ist durch Allgemeinheit der Steuerzahler zu übernehmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass für einen Anspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages gegen die Landesverbände der Pflegekassen (Beklagte) die Erbringung von Pflegeleistungen für die Bewohner im Mittelpunkt des Einrichtungszwecks stehen müsse. Wenn die soziale und berufliche Integration im Vordergrund sei, bestehe kein Anspruch, da die stationäre Einrichtung dann kein
Urteil des LSG vor allem für die Finanzierung der Einrichtung von Bedeutung
Mit seinem Urteil hat das Landessozialgericht eine Streitfrage entschieden, die vor allem für die Finanzierung der klagenden Einrichtung von Bedeutung ist. An den Kosten einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, haben sich die Pflegekassen nach § 43 a SGB XI lediglich mit zehn Prozent desjenigen Heimentgelts zu beteiligen, das zwischen der Einrichtung und den Trägern der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbart wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 22459
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