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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2017
- L 16/4 KR 65/12 -
Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit kann Anspruch auf Blindenhund begründen
Konkrete Versorgungsnotwendigkeit ist im Einzelfall zu prüfen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder mit einem Langstock nur unzureichend versorgt sein kann, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Osnabrück geklagt, der bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen erblindet war. In jüngerer Zeit kam eine
LSG bejaht Anspruch auf Blindenhund
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die
Orientierungsfähigkeit des Klägers durch Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert
Das Gericht hat daher zunächst die Ergebnisse des Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit dem Langstock abgewartet und auf dieser Grundlage ein ärztliches Gutachten eingeholt. Dieses hat aufgezeigt, dass die Orientierungsfähigkeit des Klägers durch die Kombination von Blindheit und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 20.01.2012
[Aktenzeichen: S 3 KR 143/10]
- Blindenführhund kann auch neben Blindenlangstock als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2013
[Aktenzeichen: L 5 KR 99/13]) - Krankenkasse muss Kosten für Blindenhund übernehmen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007
[Aktenzeichen: L 4 KR 5486/05])
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Dokument-Nr. 24862
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