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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2021
- L 18 R 542/20 -
Deutsche Post AG erhält Zinsen von DRV Bund
Angabe einer Kontoverbindung ausreichend für Vollständigkeit eines Erstattungsertrages
Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverständnis mit der späteren Erstattung auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Deutsche Post AG war zu Unrecht zur
Gültigkeit der genannten Kontoverbindung ausreichend
Anders als die Vorinstanz erkannte das Landessozialgericht der Klägerin auf ihre Berufung hin einen um 1.000 Euro höheren Zinsanspruch zu. Bereits der Widerspruch gegen den Bescheid über die Nachversicherungsbeiträge stelle einen vollständigen Erstattungsantrag dar: Er enthalte alle
Erstattungsmöglichkeit als Voraussetzung der Vollständigkeit
Im Rechtsverkehr sei allgemein anerkannt, dass ein Zahlungsempfänger durch die Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf sein Einverständnis mit der Überweisung als Form der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eindeutig zum Ausdruck bringe. Es komme darauf an, ob eine
Annahmeverweigerung war nicht zu erwarten
Die Beklagte habe im Übrigen keinen Anlass gehabt, anzunehmen, die Klägerin werde die Annahme einer auf ihr im Briefkopf aufgeführtes Konto erfolgenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2022
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31529
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