Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2024
- L 20 AL 196/22 -
Keine Berufsausbildungsbeihilfe im Elternhaushalt
Für Berufsausbildungsbeihilfe ist das Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts Voraussetzung
Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der 1996 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner im SGB II-Bezug stehenden Mutter eine von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung in Bornheim. Anlässlich seiner Beschäftigungsaufnahme als Rettungssanitäter schloss er mit seiner Mutter zum 01.11.2017 einen Untermietvertrag. Danach mietete er zu einem Mietzins von 384,50 € in der von ihr angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat (Herd, Mini-Backofen, Mikrowelle, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Stellplatz sowie Wohn- und Badezimmermöbel) Mitbenutzung vereinbart. Zum 01.08.2021 gab der Kläger seine Beschäftigung als Rettungssanitäter auf und begann eine dreijährige Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Seinen Antrag auf
Richter: Kläger ist nicht förderungsberechtigt
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht förderungsberechtigt, weil er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter gewohnt habe. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bedeute, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebe und darin einen eigenen Haushalt führe. Es bedürfe also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende - wirtschaftlich - für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Nahrung und Kleidung) selbst aufkomme.
Voraussetzung für die Förderung ist das räumlich, getrennte Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung
Erforderlich sei darüber hinaus ein - räumlich - getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. An einer solchen räumlich abgegrenzten Wohnung fehle es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II beziehe, als Wohngemeinschaft in der von dem Elternteil angemieteten Wohnung zur Untermiete wohne.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2024
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 34380
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss34380
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.