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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2024
- L 20 AL 201/22 -
LSG NRW zur Beantragung von Kurzarbeitergeld
Arbeitgeber trägt Zugangsrisiko der Ausfallanzeige bei Postversand
Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Geldgewinnspielgeräte. Am 21.04.2020 zeigte sie bei der beklagten Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Beschäftigte an. Die Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben; sie ging am 02.05.2020 bei der Beklagten ein. Diese erkannte daraufhin die Voraussetzungen für die Gewährung von
Arbeitgeber trägt Risiko des rechtzeitigen Zugangs
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Der Arbeitgeber trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde
Postweg birgt ein Risiko – insbesondere in der Corona-Pandemie
Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit der elektronischen Anzeige oder der persönlichen Abgabe. Nutze er stattdessen den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwache sodann nicht den rechtzeitigen Eingang, so habe er die mit einem unerwartet späten Anzeigezugang erst nach Überschreiten der Monatsgrenze verbundenen negativen Folgen für den Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2024
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34377
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