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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2005
- L 9 AL 153/04 -
Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung aus wichtigem Grund
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit im Falle eines 1951 geborenen Klägers aus Aachen, der im Rahmen einer Neustrukturierung bei seinem Arbeitgeber gekündigt und der zum Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro erhalten hatte, keine Anspruchsminderung um 240 Tage (Sperrzeit) verhängen darf.
Denn – so der zuständige 9. Senat - für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte wehren können. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts war eine solche Lage im Betrieb des betroffenen Klägers gegeben, weil sein Arbeitsplatz aufgrund der Neustrukturierung entfallen war und keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten für ihn mehr im Unternehmen bestanden.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit demgegenüber meinte, es sei Arbeitnehmern zuzumuten, das Beschäftigungsverhältnis so lange fortzusetzen, bis sie nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis eingehen könnten, seien dies angesichts der bekannten Lage des Arbeitsmarktes, des Alters des Klägers und seiner geringer beruflichen Qualifikation (un- bzw. angelernte Tätigkeiten) den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Floskeln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen v. 27.10.2005
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Dokument-Nr. 1212
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