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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2019
L 9 AL 224/18 -

Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu reduzieren

Bezug einer Entlassungs­entschädigung führt unabhängig von darin enthaltenen Verfahrenskosten zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Abfindung nicht um Anwaltskosten zu bereinigen ist. Der Bezug einer Entlassungs­entschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber im Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2017 sowie die Gewährung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 30.150 Euro vereinbarten.

Kläger hält Abzug der Rechtsanwaltsanwaltskosten von Abfindungssumme für gerechtfertigt

Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, so dass der Anspruch gemäß § 158 SGB III unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Entlassungsentschädigung ruhe. Der Kläger hielt dem entgegen, dass der Ruhenszeitraum lediglich 98 Tage betrage. Denn von der Abfindungssumme seien die Kosten seines bevollmächtigten Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden.

Keine Rechtsgrundlage für geforderte Absetzung von Anwaltskosten

Ebenso wie das Sozialgericht Köln folgte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dieser Auffassung nicht. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten bestehe nicht. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien - verfassungsrechtlich unbedenklich - gewisse Härten hinzunehmen. Im Gegensatz zum Steuerrecht enthalte das Arbeitsförderungsrecht keine rechtliche Grundlage für eine die Abfindungssumme mindernde Berücksichtigung der mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (1)

 
 
Wurzelfäule schrieb am 22.05.2019

Solange nur am unteren Bereich des sozialen Spektrums "Härten hinzunehmen sind" geht es uns doch Bestens...

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