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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2010
- L 1 AL 49/09 -
Übersendung von Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief grundsätzlich nicht grob fahrlässig
Zusendung per Einschreiben oder Nachverfolgen des Eingangs des Schreibens beim Amt nicht zwingend erforderlich
Empfänger von Sozialleistungen sind verpflichtet, Ämtern Änderungen in ihrer Wohn- und Lebenssituationen mitzuteilen. Es reicht dabei aus, diese Änderungsmitteilungen per einfachem Brief zu übersenden. Die Übersendung per Einschreiben oder die Pflicht zur Erkundigung, ob die Änderungsmitteilung angekommen ist, besteht dabei nicht zwingend. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls hatte die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend aufgehoben, da durch den Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein Anspruch mehr darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall aber nur rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger eine
Gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben besteht nicht
Nach der durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10832
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