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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2011
L 5 KR 203/10 -

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung: DDR-Haftopferentschädigung ist bei Berechnung der Beitragshöhe als Einkommen zu berücksichtigen

Für Berechnung der Beitragshöhe ist gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten maßgeblich

Die besondere Zuwendung für DDR-Haftopfer ist für die Beitragshöhe der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung als Einkommen zu berücksichtigen. Der zu zahlende Beitrag erhöht sich entsprechend. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse bestimmte die Höhe der von ihr zu zahlenden Beiträge aufgrund ihrer Einkünfte. Dabei bezog sie eine besondere Zuwendung (Opferpension) mit ein, welche die Klägerin für eine mehr als 180tägige und mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen Grundordnung unvereinbare Haft im Beitrittsgebiet erhält.

Opferpension muss bei gesamt-wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Versicherten berücksichtig werden

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat dies bestätigt. Maßgeblich für die Berechnung der Beitragshöhe ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Hierzu gehört auch die Opferpension. Anders als bei bestimmten Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, die von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind, steht bei der Opferpension der materielle und finanzielle Ausgleich im Vordergrund und nicht der Ausgleich eines immateriellen Schadens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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