Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW-RR 1996, 139
Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR),
Jahrgang: 1996, Seite: 139
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW-RR 1996, 139:
Landgericht Hamburg, Urteil vom11.08.1995
- 311 S 63/95 -
Krankheitsbedingte Einstellung der Mietzahlung rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Stellt ein Mieter aufgrund einer psychischen Erkrankung die Mietzahlungen ein, so rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Denn es fehlt insofern an einem Verschulden des Mieters. Jedoch kann im Ausnahmefall aufgrund der Dauer und der Höhe des Zahlungsrückstands sowie der Ungewissheit über weitere Mietzahlungen eine fristlose Kündigung nach § 242 BGB gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW-RR 1996, 139 wird teils auch als „NJW-RR 96, 139“, „NJW-RR 1996, S. 139“ oder „NJW-RR 96, S. 139“ zitiert.