Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW-RR 2017, 246
Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR),
Jahrgang: 2017, Seite: 246
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW-RR 2017, 246:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom29.06.2016
- 15 W 367/15 -
Gescheiterter Grundstückskauf: Kaufinteressent muss Notarkosten trotz fehlender Beauftragung aufgrund von Änderungswünschen tragen
Zwar muss ein Kaufinteressent nach einem gescheiterten Grundstückskauf dann nicht die Notarkosten tragen, wenn er den Notar nicht beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Kaufinteressent Änderungswünsche gegenüber dem Notar äußert. Übermittelt er stattdessen dem Makler Änderungswünsche, die dieser an den Notar weiterleitet, besteht keine Kostenpflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW-RR 2017, 246 wird teils auch als „NJW-RR 17, 246“, „NJW-RR 2017, S. 246“ oder „NJW-RR 17, S. 246“ zitiert.