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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.06.2016
- 15 W 367/15 -
Gescheiterter Grundstückskauf: Kaufinteressent muss Notarkosten trotz fehlender Beauftragung aufgrund von Änderungswünschen tragen
Keine Kostenpflicht bei Übermittlung der Änderungswünsche an Makler
Zwar muss ein Kaufinteressent nach einem gescheiterten Grundstückskauf dann nicht die Notarkosten tragen, wenn er den Notar nicht beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Kaufinteressent Änderungswünsche gegenüber dem Notar äußert. Übermittelt er stattdessen dem Makler Änderungswünsche, die dieser an den Notar weiterleitet, besteht keine Kostenpflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 scheiterte der Kauf einer landwirtschaftlichen Immobilie. Nachfolgend stritten die Beteiligten an dem gescheiterten
Landgericht verneinte Kostenpflicht des Kaufinteressenten und der Grundstückseigentümerin
Das Landgericht Münster kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Notar durch den Makler beauftragt wurde, ohne dazu vom Kaufinteressenten oder der Grundstückseigentümerin beauftragt worden zu sein. Beide haften daher nicht für die
Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Weder der
Keine Kostenpflicht aufgrund Änderungswünsche gegenüber Makler
Zwar erteile nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Kaufvertragspartei, die dem Makler zunächst keinen Auftrag zur Einholung eines Kaufvertragsentwurfs erteilt habe, durch spätere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Münster, Beschluss vom 03.08.2015
[Aktenzeichen: 5 OH 28/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 1086 BauR 2017, 1086 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2016, Seite: 279 FGPrax 2016, 279 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 246 NJW-RR 2017, 246 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 156 NZM 2017, 156
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Dokument-Nr. 26839
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