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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2020
- 11 LC 149/16 -
Polizeiliche Videobeobachtung in Hannover aktuell wegen ungenügender Kenntlichmachung rechtswidrig
Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 6. Oktober 2020 entschieden, dass die von der Polizeidirektion Hannover an den fünf im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Standorten betriebene Videobeobachtung aktuell rechtswidrig ist sowie an zwei weiteren Standorten, an denen die Kamers im März 2020 demontiert wurden, rechtswidrig war (Az.: 11 LC 149/16).
Der Kläger wandte sich gegen die von der Polizeidirektion in Hannover an verschiedenen öffentlich zugänglichen Orten betriebene
OVG: Betrieb der Kameras ist gegenwärtig rechtswidrig
Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Betrieb der fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Veranstaltungskameras sei gegenwärtig
Zur Kennzeichnung genutzte Hinweisschilder nicht ausreichend wahrnehmbar
Die Polizeidirektion habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen in Bezug auf die streitgegenständlichen Kamerastandorte erfüllt seien. So entspreche die von der Polizeidirektion vorgenommene Kenntlichmachung nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG. Die von der Polizeidirektion auf vorhandenen Pfosten angebrachten Aufkleber seien aufgrund der Krümmung der Pfosten und der Vielzahl der auf diesen Pfosten regelmäßig angebrachten anderen Aufkleber/Zettel für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer - anders als die früher von der Polizeidirektion teilweise zur Kennzeichnung genutzten Hinweisschilder - nicht ausreichend wahrnehmbar.
Zusammenhang zwischen einer Veranstaltung und mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat nicht belegt
Die von der Polizeidirektion vorgelegten Jahresstatistiken seien nicht geeignet, den nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG erforderlichen Zusammenhang zwischen einer temporären Veranstaltung und einer im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat darzulegen. Zudem habe die Polizeidirektion keine Daten dazu vorgelegt, wann sie die temporär genutzten Veranstaltungskameras jeweils aktiviert habe und welche Straftaten in diesen Zeiträumen erfasst worden seien
Revision nicht zugelassen
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Die Entscheidung kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden und ist bis zum Ablauf der dafür geltenden Fristen noch nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29273
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