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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015
- 3 Ss OWi 160/15 -
Gefahr eines Auffahrunfalls durch nachfolgenden Verkehr rechtfertigt grundsätzlich keine Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Verkehr
Nichteinhaltung des Mindestabstands stellt Ordnungswidrigkeit dar
Hält ein Autofahrer für längere Zeit nicht den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Verkehr ein, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße und Fahrverbot geahndet werden kann. Begründet der Autofahrer die Abstandsunterschreitung damit, dass andernfalls die Gefahr eines Auffahrunfalls durch den nachfolgenden Verkehr bestand, rechtfertigt dies nicht sein Verhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall unterschritt ein Autofahrer im Juni 2014 auf einer
Fahrlässige Nichteinhaltung des Mindestabstands rechtfertigte Geldbuße und Fahrverbot
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Dieser habe auf einer Strecke von 300 m und damit nicht nur vorübergehend den erforderlichen
Gefahr eines Auffahrunfalls rechtfertigte nicht Abstandsunterschreitung
Soweit der Autofahrer als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
- Fahrzeugführer muss nicht mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln können
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2015
[Aktenzeichen: 2 Ss(Owi) 322/14]) - Bußgeld wegen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands auch bei nur vorübergehender Abstandsunterschreitung
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.12.2014
[Aktenzeichen: 3 RBs 264/14]) - Vorwerfbare Abstandsunterschreitung setzt nicht gewisse Dauer voraus
(Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 20.04.2021
[Aktenzeichen: 2 OWi 4211 Js 1233/21])
Jahrgang: 2015, Seite: 396 DAR 2015, 396 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1320 NJW 2015, 1320
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Dokument-Nr. 21132
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