wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.06.2003
7 UF 103/03 -

Getrennt lebende Ehegatten: Kein Umgangsrecht mit einem Hund

Getrennt lebenden Ehegatten steht kein "Recht zum persönlichen Umgang" mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund zu

Ein geschiedener Ehepartner hat keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner geblieben ist. Das Verhältnis zu einem Tier lasse sich nicht mit dem Anspruch auf ein Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern vergleichen. Das geht aus einem Urteil des OLG Bamberg hervor.

Der zuständige 7. ( Familien - ) Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat eine Entscheidung des Familiengerichts Würzburg bestätigt, wonach es zwischen getrenntlebenden Ehegatten kein „Recht zum persönlichen Umgang“ mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund – etwa entsprechend den Umgangsregeln mit einem gemeinsamen Kind – gibt.

Die Parteien sind in Scheidung lebende Eheleute, die während der Ehezeit zwei Labradorhündinnen hielten. Der Ehemann, der sich zunächst mit einem Verbleib beider Hunde bei der Ehefrau einverstanden erklärt hatte, begehrte nunmehr ein alle zwei Wochen von Freitag Abend bis Sonntag Abend auszuübendes Umgangsrecht mit einer der beiden Hündinnen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, ein Tier sei nach § 90 a BGB keine Sache, also kein Hausratsgegenstand; vielmehr sei zum Wohle des Tieres eine Umgangsregelung analog den Vorschriften des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern ( §§ 1684, 1685 BGB ) angebracht, zumal die Hunde für beide Ehegatten eine Art Kindersatz gewesen seien.

Der zuständige 7. ( Familien- ) Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die Entscheidung des Familiengerichts Würzburg bestätigt, wonach die Regeln des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern auf Tiere nicht, auch nicht analog, anwendbar seien. Auch wenn Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen seien, so seien gleichwohl nach dieser Vorschrift die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie entsprechend anzuwenden. Deshalb gälten für Tiere die Vorschriften der Hausratsverordnung zumindest entsprechend. Deren Regelungen kennen jedoch kein „Umgangsrecht“, sondern sehen lediglich eine Eigentumszuweisung an einen der beiden Ehepartner vor. Diese Zuweisung sei endgültig und keine bloß vorübergehende Nutzungsregelung in gegenseitigem Wechsel. Die analoge Anwendung des Umgangsrechts mit eigenen Kindern auf Tiere überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung durch den Richter und verbiete sich daher insgesamt.

§ 90 a BGB lautet:

„ Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

§ 1684 BGB betrifft lt. Überschrift den „Umgang des Kindes mit den Eltern“ und § 1685 BGB den „Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen“...

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2005
Quelle: ra-online, OLG Bamberg

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Würzburg, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 3 F 567/03]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2004, Seite: 559
FamRZ 2004, 559
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 37
MDR 2004, 37

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1140 Dokument-Nr. 1140

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss1140

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?