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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2017
- 9 UF 63/16 -
Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einmaliger versuchter gefährlicher Körperverletzung als Verzweiflungstat
Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig
Stellt sich eine versuchte gefährliche Körperverletzung einer Ehefrau an ihren Ehemann als einmaliges Versagen dar, so kann dies nicht zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) führen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist in diesem Fall nicht grob unbillig. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau versucht ihren Ehemann mit einer mit Blattlausmittel vergifteten Coca-Cola zu verletzen. Zur Vollendung der Tat kam es nicht, da der Ehemann das Getränk nicht getrunken hatte. Die Ehefrau wollte durch die Tat den Ehemann auch einmal leiden sehen nachdem er ihr so viel psychisches Leid zugeführt habe, um ihn dann als Strafe nicht im Krankenhaus zu besuchen. Die Ehe bestand seit fast 27 Jahren. Die nicht vorbestrafte Ehefrau wurde schließlich wegen
Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG mit der Folge eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs liegen nicht vor.
Keine grobe Unbilligkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Königs Wusterhausen, Beschluss vom 05.01.2016
[Aktenzeichen: 10 F 229/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 1477 NJW-RR 2017, 1477
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Dokument-Nr. 27656
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