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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 08.09.2015
- 2 W 82/15 -
Erstattungsfähigkeit von Kosten für Beauftragung eines Detekteibüros wegen Verdachts des Versicherungsbetrugs
Voraussetzung ist Beauftragung zwecks späteren Prozesses (Prozessbezogenheit)
Beauftragt eine Kfz-Haftpflichtversicherung wegen des begründeten Verdachts des versuchten Versicherungsbetrugs eine Detektei, so kann sie die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt und die Versicherung deshalb das Klageverfahren gewinnt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Juli 2011 wegen eines angeblichen Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Da zahlreiche Indizien für eine Unfallmanipulation sprachen, beauftragte die Versicherung eine
Erstattungsfähigkeit der Kosten für Beauftragung der Detektei
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Versicherung. Die Kosten für die Beauftragung der
Prozessbezogenheit der Detekteibeauftragung
Zwar setze die
Unerheblichkeit des großen zeitlichen Abstands zwischen Auftrag und Klage
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass zwischen dem Auftrag und der Klageerhebung ein großer zeitlicher Abstand gelegen habe. Denn würde man allein darauf abstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der Klageerhebung den zeitlichen Zusammenhang die Prozessbezogenheit und damit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bremen, Beschluss vom 17.06.2015
[Aktenzeichen: 2 O 761/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1200 MDR 2015, 1200 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 509 NJW 2016, 509 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 286 NZV 2015, 286
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Dokument-Nr. 23451
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