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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.02.2023
- 14 U 111/22 -
Vorbeifahren an Müllfahrzug setzt nicht stets Schrittgeschwindigkeit und Seitenabstand von 2 m voraus
Im Einzelfall kann Geschwindigkeit von 13 km/h sowie Seitenabstand von 50 cm ausreichen
Wer an ein im Einsatz befindliches Müllfahrzeug vorbeifahren will, muss nicht stets mit Schrittgeschwindigkeit fahren und einen Seitenabstand von mindestens 2 m einhalten. Im Einzelfall kann auch eine Geschwindigkeit von 13 km/h und ein Seitenabstand von 50 cm ausreichen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 kam es auf einer Straße in Hannover zu einem
Landgericht nahm hälftige Haftungsverteilung vor
Das Landgericht Hannover nahm eine hälftige Haftungsverteilung vor. Zwar sei auf Seiten der Beklagten ein Sorgfaltsverstoß festzustellen. Der Müllmann hätte den Müllcontainer nicht über die Fahrbahn schieben dürfen, ohne auf das Klägerfahrzeug zu achten. Aber auch der Fahrerin des Klägerfahrzeugs sei eine Pflichtverletzung anzulasten. Sie habe nämlich weder
Oberlandesgericht verneint Erfordernis der Schrittgeschwindigkeit und eines Seitenabstands von 2 m
Das Oberlandesgericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Sorgfaltsverstoß der Fahrzeugführerin angenommen. Es sei nicht geboten, stets mit
Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten der Beklagten
Da auf Seiten der Klägerin die leicht erhöhte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen sei, nahm das Oberlandesgericht eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten der Beklagten vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 01.08.2022
[Aktenzeichen: 12 O 103/21]
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Dokument-Nr. 32732
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