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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012
- I-20 U 147/11 -
Impressumspflicht gilt auch für werbenden Internetauftritt
Unterseiten eines Internetportals ebenfalls impressumspflichtig
Stellt jemand in ein Internetportal ein Fahrzeug ein, ohne eine Verkaufsabsicht zu haben, gilt dennoch die Impressumspflicht. Denn entscheidend ist allein das Einstellen zu geschäftlichen Zwecken. Zudem gilt die Impressumspflicht auch für die Unterseiten eines Internetportals. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2010 stellte jemand, der mit der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten befasst war, ein Kraftfahrzeug in ein
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Internet in Restwertbörsen für Unfallfahrzeuge Beschreibungen von Kraftfahrzeugen einzustellen oder einstellen zu lassen, ohne die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Angaben zu machen. Die Beklagte vertrat jedoch die Ansicht, dass die Impressumspflicht für sie nicht gelte, da sie nicht ernsthaft an dem Verkauf des Fahrzeugs interessiert gewesen sei. Zudem hätte das
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Beklagten zurück. Dem Verein habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da die Beklagte gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen habe (§ 4 Nr. 11 UWG).
Verstoß gegen Impressumspflicht lag vor
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG vorgelegen. Dieser
Impressumspflicht für Unterseiten
Weiterhin führte das Oberlandesgericht aus, dass auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, Teledienste anbietet, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Es sei allgemein anerkannt, dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumspflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst nicht betreiben. Auf Grundlage dessen wertete das Gericht die Beklagte als Dienstanbieter und damit als impressumspflichtig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2011
- Impressumspflicht gilt für Unternehmen auch auf Internet-Marktplätzen und Internet-Handelsplattformen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007
[Aktenzeichen: I-20 U 17/07]) - Gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt Impressumspflicht des § 5 TMG
(Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01.2013
[Aktenzeichen: 1 HK O 1884/12])
Jahrgang: 2013, Seite: 718 MMR 2013, 718
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Dokument-Nr. 17156
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