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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007
- I-20 U 17/07 -
Impressumspflicht gilt für Unternehmen auch auf Internet-Marktplätzen und Internet-Handelsplattformen
Autohändler muss bei Angeboten auf Mobile.de volles Impressum veröffentlichen
Wer im Internet Informationen zur Verfügung stellt, denen eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt, der muss ein vollständiges Impressum ausweisen. Diese Pflicht besteht auch, wenn die Informationen nicht über eine eigene Homepage, sondern über ein Internetportal eines Fremdbetreibers veröffentlicht werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall musste sich ein
Kläger: Autohändler verfügt über "eigenen Internetauftritt"
Laut Kläger verfüge der Händler über einen "eigenen Internetauftritt", mit dem er sein Angebot bewerbe. Dieser nutze zwar das Unterverzeichnis eines Internetportals, das von einem anderen Unternehmen betrieben werde, jedoch stelle er umfangreiche eigene Inhalte ein und ermögliche zudem den unmittelbaren Kontakt mit Kaufinteressenten. Der Händler entgegnete, dass es sich bei seinem Auftritt nicht um Angebote von Waren und Dienstleistungen mit interaktivem Zugriff und unmittelbaren Bestellmöglichkeiten handele. Damit sei er von der Impressumspflicht befreit.
Fehlendes Impressum verstößt gegen Telemedien- und Teledienstgesetz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen die Impressumspflicht fest. Damit verstoße der Beklagte gegen das Telemediengesetz (TMG) als auch gegen das
Auf Internetportalen ist jeder einzelne Anbieter für sich informationspflichtig
Grundsätzlich sei zwar nur der Anbieter der Homepage als Diensteanbieter zu verstehen, bei Internetportalen wäre dies jedoch anders. Beispielsweise bestehe auch für die einzelnen Anbieter bei eBay eine Impressumspflicht, obwohl sie den übergeordneten Dienst von eBay nutzten. Im vorliegenden Fall spreche die besondere Gestaltung des Angebots des Beklagten für eine Impressumspflicht. Jeder Händler könne seine Seite individuell gestalten, nur beim Einstieg über die Hauptseite wirke die Gestaltung einheitlich. Innerhalb des Portals habe jeder Händler somit auch sein eigenes
Gericht: Fehlende Angaben stiften Verwirrung beim Nutzer
Bei einem derart umfangreichen Angebot, wie es der beklagte
Begriff "Teledienst" findet auch ohne direkte Bestell- und Interaktionsmöglichkeiten Anwendung
Auch nach dem
Der Beklagte wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder einer ersatzweisen Ordnungshaft dazu verurteilt, seiner Impressumspflicht künftig nachzukommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (vt/st)
Jahrgang: 2008, Seite: 682 MMR 2008, 682
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Dokument-Nr. 12742
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