Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2018
- 16 U 105/17 -
Bezeichnung eines Unternehmens als "Sekte" fällt in Schutzbereich der freien Meinungsäußerung
Sozialer Geltungsanspruch eines Unternehmens überwiegt nicht Meinungsfreiheit
Das Oberlandesgericht von Main hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als "Sekte" dem Schutz der freien Meinungsäußerung unterfällt, hinter den der soziale Geltungsanspruch des Unternehmens zurücktritt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist im Bereich der Medienproduktion tätig. Der Beklagte ist ein früherer Mitarbeiter der Klägerin. Er hat zwischenzeitlich mit anderen ein eigenes
Klage auf Unterlassung von Äußerungen erfolglos
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung dieser und einer Vielzahl weiterer Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufung die Klägerin, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach Rücknahme des größten Teils der zunächst gestellten Anträge nur zu einem Teil Erfolg hatte. Der Beklagte dürfe allerdings, so das Oberlandesgericht, nicht mehr behaupten, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Gründer der Klägerin ermittele. Insoweit handele es sich um eine unrichtige
Bezeichnung des Unternehmens hat "Charakter eines Boykottaufrufs"
Der Beklagte sei jedoch berechtigt, die Klägerin gegenüber deren Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerks als
Beeinträchtigungen des als Sekte bezeichneten Unternehmens nicht als rechtswidrig einzuordnen
Unter Abwägung der betroffenen Interessen der Klägerin einerseits und des Beklagten andererseits sei die damit verbundene Beeinträchtigung der Klägerin jedoch nicht als rechtswidrig einzuordnen. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen überwiege nicht das Interesse des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Auch ein Boykottaufruf könne "dem geistigen Meinungskampf" dienen, wenn der "Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten". Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe primär die "Aufklärung und Information der Kunden der Klägerin über die dort vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen" bezweckt. Denkbare eigene wirtschaftliche Vorteile hätten demgegenüber nicht im Vordergrund gestanden.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.05.2017
[Aktenzeichen: 2-03 O 278/16]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26146
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26146
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.