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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.05.2011
- 19 W 29/11 -
OLG Frankfurt am Main: Brautpaar hat keinen Schadensersatzanspruch gegen "schwarz" bezahlten Hochzeitsveranstalter für entgangene Geschenke
Veranstalter muss Ehepaar bei Hochzeit nicht zu Gewinnen in Form von Geld- und Goldgeschenken verhelfen
Ein türkisches Brautpaar hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Hochzeitsveranstalter, wenn dem Brautpaar aufgrund einer Raumänderung und dadurch bedingter geringerer Gästezahl Geld- und Goldgeschenke entgehen. Da der Zweck einer Hochzeitsfeier nicht darin besteht, Gewinne zu erzielen, besteht für den Veranstalter nicht die Pflicht, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen - erst Recht nicht, wenn dieser vom Brautpaar zum Teil "schwarz" bezahlt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte ein Ehepaar einen Veranstalter auf Schadensersatz in Höhe von rund 12.000 Euro wegen Nichterfüllung eines Bewirtungsvertrages in Anspruch nehmen. Laut schriftlichem Vertrag sollte dieser im Frühjahr 2010 eine türkische
Gericht erklärt gesamten Vertrag wegen offensichtlich geplanter Steuerhinterziehung für nichtig
Die gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages durch das Landgericht eingelegte Beschwerde des Ehepaars wies das Oberlandesgericht Frankfurt nunmehr zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch schon daran scheitere, dass ein Teil der Vergütung an den Veranstalter "schwarz" habe gezahlt werden sollen. Da dies offenbar der Steuerhinterziehung habe dienen sollen, sei der gesamte Vertrag nichtig.
Zweck einer Hochzeitsfeier ist nicht wie bei gewerbliche Veranstaltung Gewinnerzielung
Es komme hinzu - so das Oberlandesgericht weiter -, dass es sich bei dem von dem Ehepaar geltend gemachten "entgangenen Gewinn" in Form der Gastgeschenke nicht um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Zwar solle der Schadensersatzanspruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die von dem Veranstalter übernommene Pflicht habe daher nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Kommerzielle Veranstaltung türkischer Hochzeitsfeste nicht in jedem Gewerbegebiet zulässig
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[Aktenzeichen: 5 K 3274/09]) - Folge sommerlicher Hitze: Blumenschmuck beschädigt Hochzeitsauto
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[Aktenzeichen: 11 S 1241/94])
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Dokument-Nr. 11709
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