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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2021
- 2 U 143/20 -
Coronabedingte Einschränkungen für Gewerberaumnutzung kein Mietmangel
Vertraglich vereinbarte Gebrauch der Mietsache weiterhin möglich
Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die gerichtliche Verurteilung zur vollen Mietzahlung bestätigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin begehrt rückständige Gewerberaummiete für ein Geschäft in Bad Homburg für die Monate April, Mai und Juni 2020 während der Zeit des ersten Lockdowns. Aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus war der beklagten Mieterin die Nutzung der Räume vom 18.3. bis 19.4.2020 unmöglich und in der Zeit vom 20.4.2020 an nur sehr eingeschränkt möglich. Die Umsätze der Beklagten brachen ab März ein. Einer Bitte nach
Keine zur Minderung wegen fehlenden berechtigten Mangel
Die vertraglich geschuldete Miete sei in dem hier zu beurteilenden Zeitraum aus keinem rechtlichen Grund herabgesetzt. Die Mietsache habe insbesondere keine zur Minderung berechtigten Mangel aufgewiesen. Die Räume seien zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch weiterhin tauglich gewesen. Die „behördlich angeordneten
Keine schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage feststellbar
Im hier vorliegenden Urkundenverfahren könne auch nicht festgestellt werden, dass die Mieterin wegen einer „schwerwiegenden Störung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2021
[Aktenzeichen: 2-10 O 156/20]
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Dokument-Nr. 30018
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