wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2020
2 U 43/19 -

Umdrehen zum Kind auf dem Rücksitz während der Fahrt ist grob fahrlässig

Autovermietung darf bei grober Fahrlässigkeit Haftungs­freistellungs­verpflichtung kürzen

Das vollständige Umdrehen während der Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem auf dem rechten Rücksitz befindlichen achtjährigen Kind ist grob fahrlässig. Es stellt eine "einfachste ganz naheliegende Überlegung" dar, dass ein Kraftfahrer die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten muss, um möglicherweise in hohem Maße gefährliche Situationen zu vermeiden. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls mietete bei der Klägerin ein Auto. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsfreistellung zu Gunsten des Beklagten für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050 Euro pro Schadensfall. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist die Klägerin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Parteien streiten über dieses Kürzungsrecht. Der Beklagte befuhr die A5 in Richtung Frankfurt bei stockendem Verkehr mit 50 bis 60 km/h. Auf dem Rücksitz saßen seine damals 8 bzw. 9 Jahre alten Söhne. Bei einem kurzen Schulterblick anlässlich eines Spurwechsels nahm der Beklagte wahr, dass sein rechts hinter ihm sitzender 8-jähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt. Da er den Gegenstand zunächst nicht identifizieren konnte und für gefährlich hielt, drehte er sich nach Beendigung des Fahrspurwechsels vollständig nach hinten zu seinem Sohn auf der Rückbank um. Das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen konnte er nicht mehr wahrnehmen. Er fuhr auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, und verursachte am gemieteten Auto einen Sachschaden über 10.000 Euro.

Klägerin verlangt Erstattung des gesamten Schadens

Der Beklagte entrichtete seine Selbstbeteiligung. Die Klägerin nahm den Beklagten nunmehr anteilig (50 % in der Berufung) auf Erstattung des darüberhinausgehenden Schadens in Anspruch. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage ab, da lediglich ein Augenblicksversagen vorliege.

Autofahrer muss auch und gerade bei stockendem Verkehr vor ihm befindliche Fahrzeuge ständig beobachten

Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klägerin den begehrten Schadensersatz auf Basis eines 50 %-igen Ausgleichs zu. Die Haftung des Beklagten für den von ihm verursachten Unfall sei nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 1.050 Euro beschränkt. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, so dass die Klägerin ihre Haftungsfreistellungsverpflichtung kürzen könne. Durch das Umdrehen nach rechts hinten sei es dem Beklagten unmöglich gewesen, das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen zu beobachten und hierauf gegebenenfalls zu reagieren. Auch und gerade bei stockendem Verkehr müsse der Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten. Tatsächlich habe der Beklagte jedoch seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rückbank befindlichen Kind zugewandt. Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen könne, müsse jedem Fahrer einleuchten, so das Oberlandesgericht. Die vor einem befindliche Fahrspur zu beobachten, stelle eine einfache, ganz naheliegende Überlegung dar.

Das Verhalten sei auch nicht als reflexartiges Augenblicksversagen zu werten. Vielmehr habe sich der Beklagte nach dem Erkennen eines Gegenstands in der Hand seines Sohnes zunächst wieder nach vorne gewandt und den Spurwechsel vollendet.

Fahrer hätte auch ohne Blickkontakt zum Sohn unmittelbare Anweisungen geben können

Gegen die besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt spreche auch nicht, dass der Beklagte befürchtete, sein Sohn habe einen gefährlichen Gegenstand, möglicherweise ein Messer in der Hand. Das Umwenden im Fahrzeug sei bereits nicht geeignet gewesen, eine solche Gefahr zu bannen. Der Beklagte habe vielmehr den unmittelbar betroffenen Sohn oder aber seinen anderen Sohn befragen können. Auch ohne Blickkontakt hätte er dann unmittelbare Anweisungen geben können, wie sie sich zu verhalten hätten, bis er gegebenenfalls eine sichere Haltemöglichkeit erreicht hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 08.03.2019
    [Aktenzeichen: 7 O 8/19]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28518 Dokument-Nr. 28518

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28518

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?