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Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 13.06.2018
- 1 S 17/18 -
Fahrer eines Mietwagens haftet für grob fahrlässige Beschädigung des Fahrzeugs
Bei unterlassener doppelter Sicherung eines abgestellten Fahrzeugs ist von objektiv schwerwiegendem Pflichtverstoß auszugehen
Das Landgericht Hildesheim hat den Fahrer eines Mietwagens zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der grob fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs verurteilt. Das Gericht bestätigte damit die vorausgehende Entscheidung des Amtsgerichts Lehrte.
Der 78-jährige Beklagte des zugrunde liegenden Falls mietete bei der klagenden Autovermietung ein Fahrzeug der Marke VW Golf. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung auf 500 Euro im Schadensfall, welche allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden sollte. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt fuhr der Beklagte von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es - auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war - das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern, so dass der Pkw gegen einen Torpfeiler rollte und hierbei beschädigt wurde.
Klägerin verlangt Reparaturkosten erstattet
Mit ihrer Klage, welcher das Amtsgericht Lehrte in erster Instanz im Wesentlichen stattgegeben hatte, machte die Klägerin nunmehr die gesamten Reparaturkosten in Höhe von ca. 1.800 Euro geltend. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
LG bejaht Haftung des Fahrzeugmieters aufgrund mehrfachen und erheblichen Sorgfaltsverstoßes
Das Landgericht Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass angesichts der unterlassenen doppelten Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen des ersten Ganges bei Gefälle von einem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auszugehen sei. Der mehrfache und erhebliche Sorgfaltsverstoß zeige sich auch in den weiteren Umständen: Der Beklagte habe es vor Fahrtantritt unterlassen, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeuges vertraut zu machen, habe die Beschaffenheit des Abstellortes nicht überprüft und auch nicht kontrolliert, ob er die Handbremse fest angezogen habe. Auch subjektiv sei das einzig zur Entlastung angeführte drängende menschliche Bedürfnis nicht geeignet, den Sorgfaltsmaßstab zugunsten des Beklagten zu verschieben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2018
Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online
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Dokument-Nr. 26246
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