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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.05.2015
- 21 W 67/14 -
Erbvertrag zugunsten einer Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes unwirksam
Leiter und Mitarbeiter von Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung dürfen sich neben vereinbarter Vergütung kein Geld oder geldwerte Leistungen zusichern lassen
Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen untersagt es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ein Erbvertrag, der die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes zur Alleinerbin macht, ist daher unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die ledige und kinderlose Erblasserin wurde seit Jahren bis zu ihrem Tod von dem ambulanten
Geschäftsführerin des Pflegedienstes beantrag Erbschein
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Geschäftsführerin auf der Grundlage des Erbvertrages einen
Nachlassgericht zieht Erbschein als unrichtig wieder ein
Nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) eingeleitet hatte, zog das Nachlassgericht den
Gesetzliche Regelung soll Ausnutzen einer Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen verhindern
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Geschäftsführerin nicht Alleinerbin geworden sei, da der
Eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher Beziehung im vorliegenden Fall nicht erkennbar
Hierfür bestehe eine gesetzliche Vermutung, die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne. Diesen Beweis habe die Geschäftsführerin jedoch nicht erbringen können. Zwar sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass zwischen ihr und der Erblasserin eine freundschaftliche und eine über eine Geschäftsbeziehung hinausgehende Bindung vorgelegen habe. Es könne aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass kein Zusammenhang zwischen dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 21104
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