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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.09.2010
- 5 W 57/09 -
OLG Frankfurt bestätigt festgesetzte Zuzahlung an T-Online-Aktionäre wegen Verschmelzung auf Telekom
Aktionäre erhalten Zuzahlung von 1,15 Euro pro Aktie
Den ehemaligen Aktionären der T-Online International AG (T-Online) steht im Hinblick auf die Verschmelzung auf die Deutsche Telekom AG (Telekom) eine Zuzahlung von 1,15 Euro pro Aktie zu. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies damit die Beschwerden gegen den vorausgegangenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main zurück, die sowohl die Telekom als auch einige der ehemaligen Aktionäre der T-Online eingelegt hatten.
Die T-Online und ihre Muttergesellschaft, die Telekom, schlossen im März 2005 einen Vertrag, wonach die T-Online auf die Telekom verschmolzen werden sollte. Der Vertrag sah vor, dass die
Landgericht setzt pro Aktie der T-Online bare Zuzahlung in Höhe von 1,15 Euro fest
Die antragstellenden - so genannte außenstehende -
Landgericht orientiert sich bei Bemessung der Zuzahlungen zu Recht an Börsenwerten beider Gesellschaften
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Rechtsmittel beider Seiten zurück. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Zuzahlung zutreffend mit 1,15 Euro für jede T-Online-Aktie festgesetzt. Für die Entscheidungsfindung sei maßgeblich, ob das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis angemessen sei. Um das Verhältnis zu bestimmen, sei der Wert der beiden Unternehmen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei habe sich das Landgericht im Ergebnis zu Recht an den Börsenwerten der beiden Gesellschaften orientiert. Diese "marktorientierte Methode", nach der die Börsenwerte anhand der Durchschnittskurse drei Monate vor Bekanntgabe der
Hintergrundinformation
Eine bare Zuzahlung kann nach § 15 Umwandlungsgesetz gewährt werden. Danach kann jeder Anteilsinhaber von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger ist. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
Mit dem Spruchverfahren können u.a. Minderheitsaktionäre die Angemessenheit von Ausgleichszahlungen oder Abfindungen gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie ihre Anteile durch eine Strukturmaßnahme - wie z.B. eine
Durch das Ertragswertverfahren kann der Wert von Renditeobjekten durch Berechnung der kapitalisierten Erträge ermittelt werden, die mit diesen Objekten erwirtschaftet werden können (Ertragswert = Barwert der zukünftigen Überschüsse aus Einnahmen und Ausgaben). Das Verfahren wird insbesondere bei der Bewertung eines Unternehmens oder Grundstücks angewendet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2010
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2009
[Aktenzeichen: 3/5 O 57/06]
- Verschmelzung von Deutsche Telekom und T-Online kann beginnen - BGH verwirft Rechtsbeschwerde
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2006
[Aktenzeichen: II ZB 5/06 ]) - Grünes Licht für Verschmelzung von T-Online und Deutsche Telekom
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2006
[Aktenzeichen: 12 W 185/05])
Jahrgang: 2010, Seite: 2753 BB 2010, 2753 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2010, Seite: 1841 WM 2010, 1841 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2010, Seite: 1947 ZIP 2010, 1947
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Dokument-Nr. 10230
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