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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2006
- II ZB 5/06 -
Verschmelzung von Deutsche Telekom und T-Online kann beginnen - BGH verwirft Rechtsbeschwerde
Beschwerde von Anlegern gegen geplante Fusion ist unzulässig
In dem Streit um die Verschmelzung der T-Online International AG mit ihrer Muttergesellschaft, der Deutsche Telekom AG, hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, dass die von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen dessen Freigabebeschluss zugelassene Rechtsbeschwerde unzulässig ist.
Die
Wenn die beschlossene
Der für diese Verfahren zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen, weil – anders als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meint – im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1994 dieses besondere Verfahren bewusst so ausgestaltet, dass der Instanzenzug bei dem Oberlandesgericht endet. Denn es ging – im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1990 – im wesentlichen darum, dem Missstand zu begegnen, dass mit Rücksicht auf die typischerweise lange Dauer von gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren die Durchführbarkeit der beschlossenen Maßnahme in Frage gestellt oder unmöglich gemacht und außerdem die Gefahr heraufbeschworen wird, dass einzelne Aktionäre die mit der Verzögerung entstehende Verhinderungsmacht zweckwidrig zur Durchsetzung eigener verfahrensfremder Interessen auszunutzen versuchen. Deswegen ist das Freigabeverfahren als besonderes Eilverfahren ausgestaltet worden und endete mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts. An diesem bewährten Regelungssystem, das zur Folge hat, dass die klagenden Aktionäre nur noch Ersatz des ihnen etwa entstandenen Schadens verlangen können, wenn die Eintragung der
Nach der nun von dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs getroffenen Entscheidung steht der Eintragung der
Vorinstanzen
LG Darmstadt - Beschluss vom 29. November 2005 - 12 U 491/05
OLG Frankfurt/M - Beschluss vom 8. Februar 2006 - 12 W 185/05
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ZPO § 574 Abs. 1, UmwG § 16 Abs. 3, AktG § 148 Abs. 2 Satz 6, § 246 a Abs. 3, § 319 Abs. 6, § 327 e Abs. 2
In dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG ist die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/06 des BGH vom 02.06.2006
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Dokument-Nr. 2471
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